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Rechtlicher Hinweis:
Wir bieten Ihnen unsere Buchhaltungshilfe gemäß § 6 Nr. 3 StBerG und § 6 Nr. 4 StBerG
Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG:
Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Hierzu gehören:
* Schreib- und Rechenarbeiten,
* Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere zur Erteilung von Buchführungsanweisungen befugte Person kontiert wurden,
* Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person,
* Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen
Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG:
Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und Kontieren von Belegen, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Hierzu gehören:
* Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (z.B. Führen eines Kassenbuches)
* Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
* Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus
* Technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (BWA; betriebswirtschaftliche Beratung)
* steuerlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung beispielsweise durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems
* laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
§ 6 StBerG
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 StBerG gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige i.S.d. § 15 AO,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.